Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juli 2007
§ 4
§ 4 – Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Kurz erklärt
- Ausbildende müssen einen Ausbildungsplan erstellen.
- Der Ausbildungsplan basiert auf dem Ausbildungsrahmenplan.
- Der Plan ist für die Auszubildenden gedacht.
- Der Ausbildungsrahmenplan dient als Grundlage.
- Ziel ist eine strukturierte Ausbildung.